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   OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14.PL   

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https://dejure.org/2015,39047
OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14.PL (https://dejure.org/2015,39047)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.06.2015 - 9 A 344/14.PL (https://dejure.org/2015,39047)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 9 A 344/14.PL (https://dejure.org/2015,39047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsPersVG § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. SächsPersVG § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b SächsUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 c
    Umsetzung; Einzugsgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlassen des Einzugsgebiets des bisherigen Dienstorts durch die Umsetzung des Beschäftigten; Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung eines Forstoberinspektors

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsetzung; Einzugsgebiet; Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei Umsetzung eines Beschäftigten

  • rechtsportal.de

    Verlassen des Einzugsgebiets des bisherigen Dienstorts durch die Umsetzung des Beschäftigten; Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung eines Forstoberinspektors

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 488
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Dresden, 20.06.2014 - 9 K 994/13

    Verletzung von Mitbestimmungsrechten bei der Umsetzung eines Beschäftigten im

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14
    Beglaubigte Abschrift Az.: 9 A 344/14.PL 9 K 994/13.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2014 - 9 K 994/13 - geändert.

    9 Mit dem vom Antragsteller angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2014 - 9 K 994/13 - hat das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag abgelehnt.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2014 - 9 K 994/13 - wird geändert.

    die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juni 2014 - 9 K 994/13 - zurückzuweisen.

    14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 9 K 994/13 vor dem Verwaltungsgericht Dresden sowie im vorliegenden Verfahren verwiesen.

  • BVerwG, 16.04.2012 - 6 P 1.11

    Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt; DFS Deutsche Flugsicherung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14
    Danach liegt das Einzugsgebiet (nur) dann vor, wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer vor der neuen Dienststätte entfernt ist (in Anlehnung an BVerwG, Beschl. v. 16. April 2012 - 6 P 1.11 -, juris Rn. 48).

    Der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb nicht zu folgen, weil das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16. April 2012 - 6 P 1.11 -, juris Rn. 48) bestimmt habe, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden sei, wobei das Einzugsgebiet i. S. d. Umzugskostenrechts zum Dienstort gehöre.

    Während es sich bei einer Dienststelle gemäß § 6 Abs. 1 SächsPersVG um die jeweilige Behörde, hier den Forstbezirk Chemnitz, handelt, ist Dienstort die politische Gemeinde, in welcher der Bedienstete seine Dienstpflicht zu erfüllen hat (BVerwG, Beschl. v. 16. April 2012 - 6 P 1.11 -, juris Rn. 48).

  • OVG Sachsen, 09.11.2010 - 2 B 263/10

    Berücksichtigung von persönlichen und familiären Belastungen bei einer mit einem

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14
    Diese Auslegung werde durch einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2010 (- 2 B 263/10 -, juris Rn. 13) bestätigt, wonach das Einzugsgebiet des Umzugskostenrechts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 c SächsUKG dann verlassen werde, wenn der bisherige Dienstort auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 km vom neuen Dienstort entfernt sei.

    20 Anders als der Beteiligte unter Anführung einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9. November 2010 - 2 B 263/10 - a. a. O.) meint, spielt hingegen die Entfernung zwischen altem und neuen Dienstort insoweit keine Rolle.

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14
    Der dort verwandte Begriff des Einzugsgebiets hat nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BAG, Urt. v. 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 -, juris Rn. 33) den Dienstort als Bezugspunkt.
  • BAG, 03.07.1974 - 4 AZR 491/73

    Dienststätte - Begriff - Definition - Dienstgang - Außendienst

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14
    Bei der Dienststätte handelt es sich um die (örtliche) Stelle, an der der Bedienstete in der Regel seinen Dienst zu verrichten hat (BAG, Urt. v. 3. Juli 1974 - 4 AZR 491/73 -, juris Rn. 40).
  • OVG Sachsen, 05.06.2014 - PL 9 A 632/12
    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14
    Damit besteht hinreichende Wiederholungsgefahr (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2014 - PL 9 A 632/12 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
  • LAG Köln, 11.08.2000 - 11 Sa 477/00

    Personalrat: Mitbestimmung bei Umsetzung innerhalb der Dienststelle

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.06.2015 - 9 A 344/14
    Denn mit dem Verweis in § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alt SächsPersVG auf die Legaldefinition des Einzugsgebiets im Sächsischen Umzugskostengesetz wird nicht nur die dortige Entfernungsangabe, sondern auch die Berechnungsmethode in Bezug genommen (vgl. LAG Köln, Urt. v. 11. August 2000 - 11 Sa 477/00 -, juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 24.10.2019 - 9 A 1419/18

    Mitbestimmungsrecht; Umsetzungsmaßnahme; Ersatzmitglied; Wahlvorschlagsliste

    Bei der Dienststätte handelt es sich um die (örtliche) Stelle, an der der Bedienstete in der Regel seinen Dienst zu verrichten hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni 2015 - 9 A 344/14 PL -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 9 B 331/18

    Umsetzung; Dienstort

    Bei der Dienststätte handelt es sich um die (örtliche) Stelle, an der der Bedienstete in der Regel seinen Dienst zu verrichten hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni 2015 - 9 A 344/14 PL -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 14.11.2018 - 2 B 302/18

    Umsetzung; Beteiligung des Personalrats; Ersatzmitglied

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 A 344/14.PL -, juris Rn. 19 ff. ausgeführt, dass kein Wechsel des Dienstortes vorliege, weil die vom Antragsteller zu bewältigende Entfernung zwischen Wohnung und neuer Dienststelle auf der kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km, nämlich laut Google-Maps 28, 7 km betrage.
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